AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der bei Annahme des Angebotes (schriftlich oder mündlich) durch den Kunden entsteht. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie seitens der Atlas Air Service AG –nachfolgend AAS AG- schriftlich bestätigt worden sind.
1. Angebote / Durchführung des Charterfluges
Alle Angebote gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges. Die Durchführung des angebotenen und bestätigten Fluges erfolgt vorbehaltlich der notwendigen Verkehrsrechte, der Wetterbedingungen, des technischen Klarstandes des Flugzeugs sowie dem Ausschluss höherer Gewalt (z.B. Bombenwarnungen etc.). Fallen Teilstrecken eines Fluges aus, so werden nur die Kosten für die durchgeführten Strecken berechnet. Wird die AAS AG durch Wetter oder andere Gründe gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so übernimmt die AAS AG keine Kosten für eine eventuell notwendig werdende Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglichen Zielort. Gleiches gilt sinngemäß für Rückflüge.
2. Planungsgrundlage
Die Vercharterung der Luftfahrzeuge durch die AAS AG erfolgt nach geplanter Flugzeit. Der Charterpreis ergibt sich aus der Betriebszeit in Stunden und Minuten zuzüglich der regulären Nebenkosten, wie Landegebühren, eventueller Übernachtungskosten der Crew sowie Zusatzkosten für Handling, Enteisungs-, Genehmigungs- und Visagebühren nach Aufwand.
3. Flugzeiten
Die ausgewiesenen Flugzeiten des Angebotes sind reine Luftzeiten. Als Reisezeit für Abholer oder Anschlussflüge müssen die Betriebszeiten (vom Anlassen bis zum Abschalten der Triebwerke, incl. der Rollzeiten) zugrunde gelegt werden.
4. Festpreise / Pauschalangebote
Die angebotenen Festpreise sind nach den Kundenangaben kalkuliert. Bei Änderung nach Fluggastwunsch oder notwendigen Änderungen während der Flugdurchführung können zusätzliche Kosten nachberechnet werden. Das gilt auch bei Pauschalangeboten. In den Pauschalangeboten sind die regulären Nebenkosten, wie Eurocontrol-, Flugsicherungs-, Start- und Landegebühren enthalten. Sollte es für einen reibungslosen Ablauf notwendig sein, Handling in Anspruch zu nehmen, so werden diese Kosten, Enteisungs-, Genehmigungs- und Visagebühren nach Aufwand an den Kunden weiterberechnet.
5. Positionierungsflug
Unsere Angebote verstehen sich generell ab Basis Bremen. Bei einem längeren Aufenthalt als 24 Stunden auf einem anderen Flughafen, bleibt es dem Unternehmen vorbehalten, einen Positionierungsflug oder einen Standtag in Rechnung zu stellen. Geplante Aufenthalte werden im Angebot berücksichtigt. Es kommt jeweils die für den Kunden kostengünstigere Variante zur Abrechnung!
6. Haftungsbeschränkungen
Die Beförderung der Fluggäste unterliegt den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in seiner aktuellen Fassung. Die Haftung des Unternehmens und des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung des Passagiers sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist versicherungsrechtlich und -technisch abgesichert sowie auf die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistung beschränkt. Bei Beförderung von Frachtgut gelten die Bestimmungen entsprechend. Eine Haftung der AAS AG für Menge, Wert und Besicherung der Transportgüter während des Transportes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch Transportgut ist lediglich bis zu den Höchstgrenzen im Rahmen des Warschauer Abkommens für mitgeführtes Reisegepäck versichert.
7. Verfügbarkeitsrecht
Dem Luftfahrtunternehmen bleibt es unbenommen bei Nichtverfügbarkeit des angebotenen Luftfahrzeugs ein mindestens gleichwertiges Luftfahrzeug der eigenen Flotte, bei Nichtverfügbarkeit durch höhere Gewalt auch ein geringer wertiges Luftfahrzeug der eigenen Flotte zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der zur Verfügungsstellung eines geringer wertigen Flugzeuges der eigenen Flotte nicht einverstanden, so bleibt es der AAS AG unbenommen, ein gleichwertiges Luftfahrzeug im Subcharter zur Verfügung zu stellen. Dabei vom Angebot abweichende Mehrkosten werden dem Charterkunden vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem Charterkunden hieraus weitergehende Rechte zustehen.
8. Stornogebühren
Die AAS AG ist berechtigt, bei Absage kurzfristig gebuchter Flüge, die bereits angefallenen Kosten für evtl. Positionierungsflüge, Bodendienste, entstandene Besatzungskosten, Bordservice sowie andere Vorlaufkosten nach aktuellem Aufwand abzurechnen. Bei vereinbarten Festpreisen oder Pauschalangeboten kommen folgende Stornogebühren bei Ausschluss des Gegenbeweises zur Abrechnung.
10 % des Flugpreises bei Stornierung nach schriftlicher Bestätigung
25 % des Flugpreises bei Stornierung weniger als 7 Tage vor Abflug
50 % des Flugpreises bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Abflug
75 % des Flugpreises bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor Abflug oder Nicht-Erscheinen des Fluggastes
Der Auftragsbeginn für die Ermittlung der Stornogebühren ist der Zeitpunkt des ersten geplanten Abfluges, bei notwendigen Positionierungen der Zeitpunkt des geplanten Abfluges von Bremen. Dieser wird dem Charterkunden bei Auftragserteilung mitgeteilt. Die Stornogebühren berücksichtigen bereits nicht entstehende Kosten (Flugbetriebskosten). Bei Sub-Charter-Aufträgen, also Luftfahrzeugen von Dritten im Auftrag des Kunden, gelten die im Innenverhältnis vereinbarten Stornogebühren, die dem Charterkunden mitgeteilt werden, wenn sie von den obigen abweichen zuzüglich 10 % .
9. Vermittleraufträge
Sofern die AAS AG im Auftrage eines Vermittlers für Dritte tätig ist, haftet der Vermittler als Auftraggeber. Fungiert die AAS AG als Vermittler, so gelten die Geschäftsbedingungen der beauftragten Fluggesellschaft.
10. Zahlungsbedingungen
Bei unserem Angebot handelt es sich um Dienstleistungen, die sofort zur Zahlung fällig sind. Die Zahlung bei Rechnungslegung hat ohne jeden Abzug sofort nach Fälligkeit zu erfolgen, abweichende Regelungen werden auf der Rechnung vermerkt. Bei Zahlungsverzug, der spätestens nach Überschreitung des Fälligkeitsdatums ohne Mahnung eintritt, sind uns Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankzinsen zusätzlich zu vergüten. Die AAS AG kann in jedem Falle auf Vorauszahlung bzw. eine Abschlagszahlung vor Flugbeginn bestehen.
11. Gültigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingen unwirksam sein, so berührt diese den Rest des Vertragswerkes nicht. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den gewünschten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
12. Erfüllungsort
Wenn der Charterkunde Vollkaufmann ist oder in sonst zulässigen Fällen, wird für sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeit als Gerichtsstand Bremen vereinbart. Für den Chartervertrag ist, soweit zulässig, ausschließlich Deutsches Recht anwendbar.
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